a) Zur Auslegung der Angabe „Unfallschäden lt. Vorbesitzer Nein“ beim Kauf eines Gebrauchtwagens von einem Fahrzeughändler. b) Die „Pflichtverletzung“, die in der Lieferung eines Gebrauchtwagens mit dem unbehebbaren Mangel der Eigenschaft als Unfallwagen liegt, ist im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB unerheblich, wenn sich der Mangel allein in einem merkantilen Minderwert … Urteil des BGH vom 12.03.2008 zur Auslegung der Angabe „Unfallschäden laut Vorbesitzer Nein“ (keine Vereinbarung der Unfallfreiheit – Unerheblichkeit des merkantilen Minderwerts) weiterlesen
Füge diese URL in deine WordPress-Website ein, um sie einzubetten
Füge diesen Code in deine Website ein, um ihn einzubinden